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Umsatzsteuer für NPOs

 

Vielfältige Problemstellungen

  • Unterliegen Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer?
  • Müssen erhaltene Zuschüsse der Umsatzsteuer unterworfen werden?
  • Können Vorsteuern im ideellen Bereich abgezogen werden?
  • Welche umsatzsteuerlichen Folgen haben Vereinsfeste?
  • Ist auf Leistungen aus dem Ausland im ideellen Bereich Umsatzsteuer abzuführen?

Dies ist nur eine kleine Auswahl an Fragen, die sich Non-Profit-Organisationen stellen und stellen sollten. Zudem rücken in den letzten Jahren auch NPOs immer mehr in den Fokus der Überprüfung durch die Finanzverwaltung.

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Umfassende Prüfung Ihrer Tätigkeiten und Sphären auf ihre korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung
  • Unterstützung bei der Berufung auf Steuerbefreiungen nach europäischem Recht
  • Einrichtung eines funktionierenden Tax Compliance Systems
  • Führung von Rechtsbehelfsverfahren und Vertretung vor Finanzgerichten
  • Prüfung auf Anpassungsbedarf bei der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Hoher Einfluss des europäischen Rechts auf das nationale Recht

©Piotr Adamowicz – Shutterstock.com

Das Umsatzsteuerrecht ist EU-weit in hohem Maße harmonisiert durch die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie weitere EU-Gesetze wie die Mehrwertsteuerdurchführungsverordnung. Dieses europäische Recht geht dem nationalen Recht und insbesondere dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) vor. Die nationalen Gerichte – vorrangig Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof – sowie die deutsche Finanzverwaltung sind bei ihrer Auslegung der nationalen Gesetze an das europäische Recht und dessen Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebunden. Die Kenntnis sowohl der europäischen als auch der nationalen gesetzlichen Grundlagen und deren Rechtsentwicklung sind damit von entscheidender Bedeutung. Insbesondere bei der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen bietet das nationale Recht im Gegensatz zum europäischen Recht keine Möglichkeiten. NPOs können sich aber auf ggf. anderslautendes europäisches Recht unmittelbar berufen und die Steuerbefreiung dennoch anwenden. Wenn Sie unsicher sind, ob eine entsprechende Steuerbefreiung auch für Ihre Organisation greift und wie eine Berufung auf europäisches Recht entgegen der nationalen Regelungen konkret umgesetzt werden kann, sind wir die richtigen Ansprechpartner.

Besondere Steuervergünstigungen für Non-Profit-Organisationen

©Joyseulay – Shutterstock.com

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine persönlichen Steuerbefreiungen. Es gibt jedoch Steuervergünstigungen, wie Steuerbefreiungen und Steuersatzermäßigungen, die auch bzw. insbesondere für Non-Profit-Organisationen greifen. Das Umsatzsteuerrecht zielt dabei regelmäßig auf die Art des jeweiligen Umsatzes ab und unterscheidet auch nach der Sphäre, der die konkrete Leistung zuzuordnen ist. Leistungen im ideellen Bereich unterliegen regelmäßig keiner Besteuerung, wohingegen Leistungen, die einem umsatzsteuerlichen Zweckbetrieb zugeordnet werden können, u. U. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Erneut weicht hier das europäische Verständnis eines ermäßigt zu besteuernden Zweckbetriebs vom nationalen Recht ab. Leistungen, die zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, sind grundsätzlich genauso zu besteuern wie Leistungen "normaler" Unternehmer. Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung Ihrer gesamten Tätigkeiten und Sphären, auf Ihre korrekte umsatzsteuerliche Behandlung bzw. notwendigen Anpassungsbedarf, um den Grundsätzen der Tax Compliance gerecht zu werden. Unser Ziel ist dabei, bereits im Vorfeld fehlerhafte Beurteilungen zu vermeiden und gestalterisch Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, verfügen wir über das notwendige Know-how, Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung, den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof durchzusetzen.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

©Attasit Ketted – Shutterstock.com

Juristische Personen des öffentlichen Rechts brauchten sich bislang über die Umsatzsteuer weitestgehend keine Sorgen zu machen, da sie grundsätzlich als Nichtunternehmer angesehen wurden. Durch Einführung des § 2b UStG zum 1.1.2017 änderte sich dies. Nun sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerisch tätig. Lediglich, sofern sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt obliegen, gelten sie u. U. weiterhin als Nichtunternehmer. Für Umsätze bis 31.12.2020 kann die alte Regelung weiterhin angewendet werden, wenn bis 31.12.2016 ein entsprechender Antrag bei der Finanzverwaltung gestellt worden ist. Inwieweit Änderungen bis zum Ablauf dieser Umstellungsfrist erforderlich sind und wie diese erfolgen müssen, muss detailliert im Einzelfall geprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite und beurteilen Ihre derzeitige Behandlung Ihrer Leistungen auf notwendigen Änderungsbedarf.


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