Vereinbarkeit von Gemeinnützigkeit und politischer Tätigkeit

Grundsätzlich ist eine Steuerbegünstigung auch in den Fällen möglich, in denen eine nach § 52 Absatz 2 Abgabenordnung begünstigte Tätigkeit unvermeidlich mit einem politischen Vorstellungsbild kombiniert wird. Die verfolgte Tätigkeit ist jedoch beschränkt, auf den jeweiligen Satzungszweck und auf das für die Verwirklichung dessen Erforderliche.