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Auflösung einer Stiftung- Wie ist die Anfallsberechtigung in der Satzung zu bestimmen?

22. Dezember 2022 – Alexandra Aigner
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    In der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung muss festgelegt werden, wer das restliche Stiftungsvermögen erhalten soll, wenn die Stiftung aufgehoben wird oder die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen. Man nennt den Empfänger des Restvermögens den Anfallsberechtigten. Dies folgt aus dem Grundsatz der Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO). Der Bundesfinanzhof vertritt hierbei eine wortlautgetreue Auslegung. So versagte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 11/20 – BStBl. II 2022, 202) einer Körperschaft die Gemeinnützigkeit allein aus dem Grund, dass eine Regelung für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fehlte.

    Doch wie genau muss der Anfallsberechtigte festgelegt werden? 

    Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten den Anfallsberechtigten zu bestimmen: 

    • Festlegung einer konkreten Körperschaft
      Es besteht die Möglichkeit in der Satzung ausdrücklich eine andere steuerbegünstige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu benennen. Eine Zweckvorgabe muss in dieser Variante nicht erfolgen. Die übernehmende Körperschaft muss insbesondere nicht die gleichen steuerbegünstigten Zwecke verfolgen wie die Körperschaft, aus welcher das Vermögen stammt.
       
    • Festlegung eines konkreten Zwecks
      Für den Fall, dass man keine konkrete steuerbegünstigte Körperschaft benennen kann oder möchte, so kann man sich darauf beschränken anzuweisen, dass die verbleibenden Mittel bei Aufhebung oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Körperschaft gehen sollen, welche einen bestimmten Zweck (z.B. Förderung von Kunst und Kultur) verfolgt.

    Es ist somit nicht möglich den Anfallsberechtigten völlig offen zu lassen - eine Kombination der beiden Varianten ist hingegen möglich. 

    Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Anfallsberechtigte, während dem Bestehen der Stiftung geändert werden kann, sodass Anpassungen vorgenommen werden können. Grundsätzlich sind Satzungsänderungen nur möglich, wenn wesentliche Veränderungen der Verhältnisse sie rechtfertigen. Satzungsänderungen, welche jedoch nicht den Stiftungszweck berühren, sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen teilweise auch schon unterhalb dieser Schwelle möglich. In jedem Fall müssen Stiftungsänderungen mit dem ursprünglichen Stifterwillen vereinbar sein und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

    Für nicht gemeinnützige Stiftungen gilt dies nicht. Hier ist auf § 88 BGB hinzuweisen, wonach das Vermögen an den Fiskus fällt, wenn in der Satzung kein Anfallsberechtigter bestimmt ist.
     

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