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Das Handelsregister und Vereinsregister sind jetzt gratis in Deutschland

14. November 2022 – Vanessa Distler
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    Zum 1. August 2022 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die vor allem für Wirtschaftsteilnehmer eine erhebliche Vereinfachung darstellt: Gleich mehrere Register sind jetzt kostenlos und ohne Registrierung abrufbar.
     

    Seit dem 1. August 2022 sind in Deutschland alle Abrufe von Registerinhalten aus dem

    • Handelsregister,
    • Genossenschaftsregister,
    • Vereinsregister und
    • Partnerschaftsregister

    kostenfrei, ohne Registrierung oder Login möglich.

    Zu den elektronisch verfügbaren Dokumenten zählen z.B.:

    • Aktueller Abdruck (d.h. insbesondere einen Überblick über die aktuellen Zwecke und Geschäftsführungsberechtigten)
    • Historischer Abdruck (d.h. einen Überblick über die vergangenen Zwecke und Geschäftsführungen)
    • Gesellschaftsverträge/Satzungen
    • Gesellschafterlisten

    von allen im deutschen Handelsregister eingetragenen Firmen.

    Der Abruf der einzelnen elektronischen Dokumente kostete bisher zwischen 1,50 € und 4,50 € pro Abruf eines Dokuments.

    Die kostenfreie Nutzung des Handelsregisters hat den wesentlichen Vorteil, dass es nun einfacher ist, einen Überblick über die Organisationstrukturen von verschiedenen Gesellschaften zu bekommen. So ist es für einen Geschäftsführer oder Vereinsvorstand einfacher und ohne Hürde möglich herauszufinden, ob derjenige mit dem der Geschäftsführer einen Vertrag schließt auch zum Vertragsschluss berechtigt ist.

    Der freie Online-Zugang wurde mit Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts beschlossen. Die Norm schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass sie bestimmte Informationen und Urkunden über Unternehmen, Vereine und Gesellschaften kostenlos zugänglich machen müssen.

    Die Änderung selbst erfolgte danach durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das am 1. August 2022 in Kraft trat.

    Einen Wermutstropfen hat die Neuregelung aber dennoch: Die Kosten, die für Abrufer nun nicht mehr anfallen, tragen ab sofort die Kaufleute und Gesellschaften bzw. Vereine. Sie müssen künftig eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1/3 der Eintragungsgebühr zahlen (Nr. 6000 GV HRegGebV).

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