Hilfe für die Ukraine - Wie dürfen deutsche gemeinnützigen Organisationen ihre Mittel nach dem Billigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums einsetzen?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf die humanitäre Krise in der Ukraine reagiert und am 17.03.2022 einen sogenannten „Billigkeitserlass“ veröffentlicht.
Da der Billigkeitserlass sehr zügig erstellt werden musste, entsteht noch eine FAQ (Frequently Asked Questions)-Zusammenstellung. Haben Sie noch dringende Fragen zum Billigkeitserlass, dann stellen Sie uns diese gerne an redaktion@vereinsrecht.de und wir leiten diese Fragen gerne an das Bundesfinanzministerium weiter. Soweit diese Fragen zu neuen und unbekannten Erkenntnissen führen können, wird das Bundesfinanzministerium die Fragen im FAQ berücksichtigen.
Alle Sondermaßnahmen des Billigkeitserlasses gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen. Es kommt auf die Verhältnisse in der Ukraine zum Jahresende 2022 an.
Der Billigkeitserlass dient dazu,
- den Steuerabzug bei Spendern für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu erleichtern,
- Arbeitslohnspenden und Spenden aus Betriebsvermögen unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen und
- es den gemeinnützigen Organisationen – wie Vereinen, gemeinnützigen GmbHs oder Stiftungen – steuerrechtlich zu ermöglichen,
- eigene Mittel (u.a. aus Sonderspendenaktionen) oder
- Räume und Personal entgeltlich wie unentgeltlich für die Hilfe zur Krisenbewältigung in der Ukraine einzustehen.
Gäbe es einen solchen Billigkeitserlass nicht, so wäre es sehr wahrscheinlich, dass im Einzelfall bei den gemeinnützigen Organisationen eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung gegeben wäre, wenn die in einer Sonderaktion für die Kriegshilfe gesammelten Mittel oder Räumlichkeiten einer Organisation entgegen dem gemeinnützigen Satzungszweck zur Hilfe vom Krieg in der Ukraine Geschädigten – insbesondere zur Verköstigung und Unterbringung von Flüchtlingen – verwendet werden.
A. Die steuerlichen Billigkeitsregelungen im Einzelnen als Kurzübersicht
Spenden und Spendennachweis
- Spendenabzug ist schon alleine mit den jeweiligen Kontoauszügen zulässig bei Spenden – durch eigene Überweisung oder über einen Treuhänder (dann auch mit dessen Kontoauszug zusätzlich) - an die öffentliche Hand oder an anerkannte Wohlfahrtsverbände auf ein Sonderkonto für ukrainische Kriegsgeschädigte.
- Spendenabzug und die Ausstellung von Spendenbescheinigung sind anteilig bei der Spendenübermittlung einer Sammelspende mehrerer Personen über das Konto einer Beauftragten zulässig, wenn die Spende an eine gemeinnützige Organisation geleistet wird.
Spendenaufruf und Mittelverwendung
- Aktuell vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, sowie gesondert gesammelte Mittel, Personal und Räumlichkeiten aller gemeinnützigen Organisationen dürfen aus Sicht des Steuerrechts ohne Gemeinnützigkeitsgefährdung unentgeltlich und entgeltlich zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten verwendet werden. Das Einholen von Einzelnachweisen über den Bedürftigkeitsstatus jedes hilfsbedürftigen Geflüchteten ist für die gemeinnützigen Organisationen nicht erforderlich.
- Aktuell vorhandene Mittel von gemeinnützigen Organisationen unterliegen jedoch – unabhängig vom Steuerrecht – einer zivilrechtlichen Zweckbindung der Satzungszweckes, u.a. bei Vereinen und Stiftungen.
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen
- Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen durch alle gemeinnützigen Organisationen ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen. Das Einholen von Einzelnachweisen über den Bedürftigkeitsstatus jedes hilfsbedürftigen Geflüchteten ist für die gemeinnützigen Organisationen nicht erforderlich.
- Die entgeltliche vorübergehende umsatzsteuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal zugunsten von Kriegsflüchtlingen zwischen gemeinnützigen Organisationen der Sozialfürsorge untereinander kann umsatzsteuerfrei sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG vorliegen.
- Die Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung können unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 18, 23, 24 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Daneben ist für entgeltliche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG grundsätzlich anzuwenden für die Zweckbetriebsleistungen.
- Führen gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge typischerweise umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder umsatzsteuerermäßigte Leistungen an Bedürftige (u.a. Obdachlose aus) aus, so ist zulässig, wenn diese Leistungen umsatzsteuerbefreit oder umsatzsteuerermäßigt auch an Flüchtlinge ausgeführt werden, wenn öffentliche Kassen oder andere gemeinnützige Organisationen die Entgelte tragen.
- Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen durch gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge können umsatzsteuerfrei sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG vorliegen und die Leistungen zwischen gemeinnützigen Organisationen der Sozialfürsorge untereinander erbracht werden.
- Städte, Gemeinden und die öffentliche Hand im Allgemeinen erhalten einen umfassenden steuerrechtlichen Gestaltungspielraum im Hoheitsbereich und den BgA zur Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten, u.a. entgeltliche vorübergehende Unterbringung ohne dass ein BgA neu geschaffen wird oder dass steuerliche Auswirkungen bei BgA-Verlustausgleich aus dem hoheitlichen Bereich entstehen.
- Städte, Gemeinden und die öffentliche Hand können für ihre gemeinnützigen BgA die vorgenannten Billigkeitsregelungen (Gemeinnützigkeit, Ertragsteuer und Umsatzsteuer) zur unentgeltlichen und entgeltlichen Unterstützung von ukrainischen Kriegsgeschädigten ebenfalls anwenden.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (voller Betriebsausgabenabzug)
- Unternehmen und Freiberufler können Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Organisationen mit der Zweckbindung für ukrainischen Kriegsgeschädigte vollständig als Betriebsausgaben behandeln, wenn sie in der Öffentlichkeit (Internetseite, Zeitung etc.) auf ihre Zuwendung hinweisen. Die unentgeltliche Wertabgabe bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen unterliegt ausnahmsweise nicht der Umsatzsteuer.
- Unternehmen können Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und Einrichtungen zur Versorgung Verwundeter sowie weiteren öffentlichen Stellen Personal zur Verfügung stellen, ohne dass es zu einer umsatzsteuerpflichtigen, unentgeltlichen Dienstleistungsabgabe (Wertabgabe) kommt.
- Ein Unternehmer darf auch Leistungen mit Vorsteuerabzug beziehen, die er nur für die Zwecke der vorgenannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen bereitstellt oder einsetzt.
Arbeitslohnspende
- Arbeitslohnspenden sind – soweit im Lohnkonto aufgezeichnet – vollständig lohnsteuerfrei. Obwohl der gespendete Arbeitslohn lohnsteuerfrei ist, verbleibt dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Steuerfreiheit für Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand zugunsten von Kriegsflüchtlingen
- Spenden als Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand sind auch zugunsten von Kriegsflüchtlingen von der Schenkungsteuer befreit.
Eine ausführliche Fassung mit detaillierten Informationen finden Sie hier: Vereinsrecht.de