Bundesgerichtshof: Vereinsstrafen können auch ohne Verschulden verhängt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 04.11.2021, Az. I ZB 54/20) hat klargestellt, dass der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ nicht auf Vereinsstrafen anwendbar ist. Es ist möglich, dass Vereine auch für das Verschulden Dritter und somit verschuldensunabhängig haften. Dies ist ähnlich, wie bei einer Gefährdungshaftung, bei welchem der Tierhalter für das Verschulden seines Hundes haftet.
Im zu entscheidenden Fall ging es darum, dass gegen einen Fußballverein vom Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes eine Strafe verhängt wurde, da die Fans des Vereins randaliert haben. Der Verein meinte es liege hierbei ein Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze der öffentlichen Ordnung vor.
Die Klage wurde vom BGH mit der Begründung, dass Vereinsgerichte nicht über kriminelles Unrecht urteilen, sondern nur wirtschaftliche Nachteile verhängen, abgelehnt. Zudem soll die verschuldensunabhängige Haftung Verbandsstrafen vorbeugen.
Es steht jedoch den Vereinen frei, die Schiedssprüche der vereinsinternen Schiedsgerichte durch ein staatliches Gericht gemäß § 1059 Absatz 2 Nummer 2b Zivilprozessordnung (ZPO) zu kontrollieren und auch aufheben zu lassen, sofern ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist unter Anderem gegeben, wenn durch den Schiedsspruch eine Norm verletzt wird, welche die Basis des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn dieser zur deutschen Gerechtigkeitsvorstellung in einem unerträglichen Widerspruch steht.
Wichtig ist zu beachten, dass Schiedsgericht in vielen Fällen keinen einstweiligen Rechtsschutz gewähren und daher ein solcher einstweiligen Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Es muss somit ein schwerwiegender Verstoß vorliegen, damit der Schiedsspruch aufgelöst werden kann.