Bundesgerichtshof: Abberufung des Vorstands wird mit dessen Kenntnis wirksam
21. Oktober 2021
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Leon Stephan

In einem aktuellen Fall setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinander, ob ein kürzlich abgewählter Vorstand, welchem jedoch seine Abberufung nicht formell mitgeteilt worden ist, einem Anwalt eine Vollmacht für den Verein noch erteilen darf (BGH, Beschluss vom 11.05.2021, Az. II ZB 32/20). Der BGH verneinte dies und erklärte, dass die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu dem Zeitpunkt erlischt, in welchem diesem die Abberufung seines Amtes bekannt wird. Hierfür ist ausreichend, dass dem Vorstandsmitglied die Abwahl bekannt war oder dieser dies hätte wissen müssen (z.B. durch Kenntnis von Neuwahlen). Es ist nicht erforderlich, dass die Abwahl dem Vorstandsmitglied förmlich mitgeteilt wird.