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Muss die Satzung bei nicht mehr verfolgten Zwecken angepasst werden?

14. August 2021 – Josef Renner
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    Mit der Frage: „Was passiert, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen ihrer Satzungszwecke nicht mehr verfolgt und welche Auswirkungen hat dies auf den Status der Gemeinnützigkeit?“ hat sich das Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main befasst.

    Die Antwort der OFD auf diese Frage lautet: Nein. Für die Steuerbegünstigung ist es ausreichend, wenn eine Organisation, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat, in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt.

    Es ist also unproblematisch, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer bzw. endgültig aufgibt.  (siehe: OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 03.03.2021, Az. S 0177 A ‒ 6 ‒ St 53, Abruf-Nr. 221941).

    Unklar bleibt weiterhin aber, wann ein Zweck als endgültig aufgegeben gilt. Unmittelbare Folgen für die Gemeinnützigkeit bestehen grundsätzlich nicht. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Finanzamt evtl. eine Änderung der Satzung (Streichung von nichtmehr verfolgten Zwecken) verlangt.

    Zu beachten ist, dass diese Anweisung der OFD Frankfurt am Main sich nur an die Finanzämter im Bundesland Hessen unmittelbar als Dienstanweisung richtet. Für die Abstimmung mit Finanzämtern in anderen Bundesländern kann aber dieses Verständnis der Zweckverfolgung als sachliche Argumentationshilfe herangezogen werden.

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