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Privilegierung für Familienstiftungen im EU-/EWR Ausland?

19. Juli 2021 – Niklas Schilling
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    Es ist nach wie vor ungewiss, ob für Stiftungen im EU-/EWR- Ausland das Familienprivileg nach § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gelten wird.

    Gemäß des Familienprivilegs kann grundsätzlich eine inländische Familienstiftung, je nach Gestaltung der Stiftungssatzung, so erbschaftsteuerlich und schenkungsteuerlich behandelt werden, wie es bei einem Kind des Stifters der Fall wäre. Dadurch kann die Stiftung die Steuerklasse I und einen Freibetrag erhalten, der dem eines Kindes entspricht.

    Die Finanzverwaltung hat aber die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen zurückgenommen. Dadurch erhält jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Hintergrund dazu ist folgender: Das FG Hessen (Gerichtsbescheid vom 07.03.2019 - 10 K 541/17) hatte die Steuerbegünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für die Vermögensausstattung einer Stiftung in Liechtenstein gewährt, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anzurufen, der für eine solche Entscheidung grundsätzlich anzurufen wäre. Das Finanzamt hatte dagegen Revision vor dem BFH eingelegt, nahm dieses Rechtsmittel aber nunmehr wieder zurück.

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