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BFH zu Zuschüssen in der Umsatzsteuer/ Zuschüsse nach § 1 SodEG (Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Covid19 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SozialdienstleisterEinsatzgesetz)

19. Oktober 2020 – Patrick Fischer
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    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat der BFH (Az.: XI R 31/17) zu Zuschüssen an einen Fremdenverkehrsverein Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Zuschussempfänger zur Erbringung von Aufgaben und Dienstleistungen im Bereich Stadtmarketing, Kongress und Touristik verpflichtet. Der Zuschussgeber gewährte einen pauschalen jährlichen Sachkosten- und Mietnebenkostenzuschuss.

    Der BFH sah hierin einen steuerbaren Leistungsaustausch. Denn ein echter Zuschuss ohne Leistungsaustausch, liegt nur vor, wenn dieser lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. Der Umstand, dass die Zuschüsse pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung der Betriebskosten des Klägers erfolgten, führt nach Auffassung des BFH nicht um Wegfall eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen den erbrachten Leistungen und den Zuschüssen. Ebenfalls unerheblich waren der Haushaltsvorbehalt sowie der Umstand, dass der gemeinnützige Kläger durch die Erbringung der Leistungen seine satzungsgemäßen Zwecke verfolgte. Ferner schloss das Handeln des Zuschussgebers im Interesse der Allgemeinheit die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Denn maßgeblich ist, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist. Hier zog der Zuschussgeber individuelle Vorteile aus den Leistungen dadurch, dass er nicht die jeweiligen Leistungen erbringen bzw. externe Dienstleister hiermit kostenpflichtig beauftragen musste.

    In Anschluss an die Rechtsprechung des BFH ist ein steuerbarer Leistungsaustausch (unechter Zuschuss) unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

    • Zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger besteht ein Rechtsverhältnis.
    • Es liegt ein identifizierbarer Leistungsempfänger vor.
    • Die Gewährung des „Zuschusses“ ist Gegenwert für die erbrachte Leistung.
    • Zwischen Gewährung des „Zuschusses“ und Erlangung der Gegenleistung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang.
    • Gegenseitige Leistungen werden ausgetauscht.
    • Der „Zuschussgeber“ erhält einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann.

    Abweichend hiervon sieht die Finanzverwaltung Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen gewährt werden, weiterhin in der Regel als echte Zuschüsse an (Abschnitt 10.2 Abs. 8 Satz 2 UStAE).

    Die im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie („Corona“) an Sozialdienstleistern für die Bereitstellung ihrer Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel nach § 1 SodEG gewährten Zuschüsse könnten prima facie als unechter Zuschuss angesehen werden. Nach Auffassung des BMF handelt es sich jedoch bei den Zuschüssen nach § 1 SodEG explizit um echte Zuschüsse. Bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher darauf zu achten, dass diese aufgrund § 1 SodEG erhaltenen Zuschüsse nicht als steuerbare Umsätze deklariert werden.