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Bescheinigungsverfahren für die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll entfallen

1. Februar 2019 – Dr. Rafael Hörmann

    Private Schulen sind schon seit den 20er Jahren von der Umsatzsteuer befreit. Der Befreiung lag der Gedanke zu Grunde, dass Privatschulen wie öffentliche Schulen von der Umsatzsteuer freigestellt werden sollen, wenn sie gemeinnützig sind und von Staat oder Gemeinde Zuschüsse erhalten.

    Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG ist es, die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern sowie öffentliche und private Schulen umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, da öffentliche Schulen ohnehin in der Regel nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

    Für die Steuerbefreiung von Ergänzungsschulen und andere Bildungseinrichtungen ist gemäß § 4 Nr. 21 lit. a, Doppelbuchst. bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, die die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung unterstellt.

    Das Erfordernis einer solchen Bescheinigung soll im Zuge einer Änderung der Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG nun entfallen. Mit einer Umsetzung des geplanten Änderungsvorhabens kann in den nächsten Jahren gerechnet werden.

    Im Zuge der Änderungen müssen auch die Verwaltungsanweisungen in den Abschnitten 4.20.5. (zu § 4 Nr. 20 UStG) und 4.21.5. (zu § 4 Nr. 21 UStG) des Umsatzsteueranwendungserlasses geändert werden, die beide Verwaltungsvorgaben für die Sachbearbeiter der Finanzverwaltung bezüglich § 4 Nr. 21 UStG enthalten.

    Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist, dass Artikel 132 Abs. 1 lit. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), eine derartige Beschränkung der Steuerbefreiung durch ein Bescheinigungsverfahren überhaupt nicht vorsieht. Diese Beschränkung ist daher europarechtlich zumindest bedenklich.

     

     

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