Gemeinnützigkeit: Finanzamt darf bei Antrag auf Anerkennung nur die Satzung prüfen
Beantragt ein Verein die Anerkennung als gemeinnützig, prüft das zuständige Finanzamt, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dabei darf ausschließlich die Satzung Grundlage der Prüfung sein, nicht hingegen die (vermutete) tatsächliche Geschäftsführung.
Die Überprüfung, ob die tatsächliche Geschäftsführung, den in der Satzung angegebenen Zweck entspricht, ist Prüfungskriterium ausschließlich im späteren Veranlagungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)).
Grund dieser Klarstellung durch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 05.03.2018 – 10 K 3622/18) war die Verweigerung der Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt, weil der konkrete Verein im Verdacht stand, verfassungsfeindliche islamistische Bestrebungen zu fördern. Maßstab für die Prüfung nach § 60a AO darf jedoch ausschließlich die Satzung sein.
Zwar mag es das Verfahren vereinfachen, wenn das Finanzamt auch hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung eine Entscheidung über die Gemeinnützigkeit treffen würde. Dies ist jedoch in § 60a AO so nicht vorgesehen. Auch würde dieses Vorgehen das Feststellungsverfahren deutlich verzögern.