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Datenverarbeitung zu Zwecken der Spendenwerbung

16. August 2018 – Dr. Rafael Hörmann
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    Die Privilegierung der Datenverabeitung bzw. -nutzung zu Zwecken der Spendenwerbung ist seit 25. Mai 2018 mit der Wirkung der DS-GVO nicht mehr gültig. Zulässig ist die Datenverarbeitung nur noch nach den neuen DS-GVO Regelungen.

    Die Privilegierung der Datenverarbeitung zu Zwecken der Spendenwerbung

    Bisher galt nach § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BDSG aF eine Privilegierung für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Spendenwerbung. Bestimmte listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten - zB Name und Anschrift - durften auch ohne Einwilligung des Betroffenen genutzt werden, sofern dies für Zwecke der Werbung für Spenden geschah, die nach § 10b Abs. 1 und § 34 g EStG steuerbegünstigt sind. Damit galt die Privilegierung vor allem für die Spendenwerbung gemeinnütziger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Vgl. § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG iVm §§ 51-68 AO).

    Neurungen aufgrund der aktuellen DS-GVO Regelung

    In der DS-GVO und im BDSG (2018) ist eine solche Privilegierung nicht mehr erhalten. Somit ist etwa eine postalische Spendenwerbung nach der neuen Rechtslage nur noch dann zulässig, wenn einer der allgemeinen Erlaubnistatbestände eingreift. Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich die Datenschutzbehörden und die Rechtsprechung künftig in dieser Frage positionieren werden und inwieweit Spendenwerbung nunmehr etwa auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO) gestützt werden kann.

    Ein Ansatzpunkt für diese Sichtweise könnte sein, dass der europäische Gesetzgeber im EG 47 der DS-GVO als Beispiel für solche Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen ausdrücklich die “Direktwerbung” nennt. Weiterhin soll zu beachten sein, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung und aufgrund “ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen” vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für den betreffenden Zweck erfolgen wird. Jedenfalls dürfte für die betroffene Person bei der Erhebung des Namens und der Adresse im Rahmen einer Spende damit zu rechnen sein, dass diese Daten später für die Bewerbung weiterer Spendenprojekte genutzt werden.

     

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