Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind bald auch ohne Satzungsregelung möglich

Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gesetzlich verankert. Diese Regelung soll vor allem kleineren Vereinen ermöglichen, auch nach Auslaufen der Coronasonderregelungen (siehe hier: https://www.vereinsrecht.de/coronavirus-mitgliederversammlung-und-vorstandssitzungen-online-abhalten.html) weiterhin hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen zu können, ohne Satzungsänderungen vornehmen zu müssen. Die neue Regelung wird demnächst in Kraft treten. Obwohl die Regelung eine Erleichterung für viele Vereine darstellt, kann es dennoch sinnvoll sein, eine eigene Satzungsregelung zu erarbeiten. Der folgende Beitrag fasst die Regelung zusammen und erläutert, warum eine eigene Satzungsregelung für manche Vereine von Vorteil sein kann.