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Cannabis Social Club

 

Wir informieren und beraten Sie bei allen Rechtsfragen rund um die Cannabis Social Clubs! 

Auf dieser Seite informieren wir zu den aktuellen Entwicklungen rund um die geplanten Cannabis Social Clubs (CSC). Wir geben Informationen zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und welche Handlungsmöglichkeiten es aktuell gibt. Zudem beantworten wir die FAQs und passen diese entsprechend den weiteren Entwicklungen an. 

Als eine der wenigen auf die Beratung von Non-Profit-Organisationen und insbesondere Vereine spezialisierte Kanzlei, bieten wir – sobald es rechtlich möglich ist – Beratung von der Gründung über die Erlaubnis bis zu den Rechtsfragen im laufenden Betrieb. 

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung und Betreuung von Vereinen aller Größen und aus den unterschiedlichen Bereichen sowie den Spezialisten in unserer Kanzlei für alle Rechtsfragen aus dem Vereinsalltag (Vereinsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Zuwendungsrecht, usw.) können wir die Cannabis Social Clubs umfassend und zuverlässig in allen auftretenden Rechtsfragen beraten. 

Zu den FAQs      


Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahren 

Aktuell: Erster Gesetzentwurf befindet sich in der Ressortabstimmung – erste Lesung im Bundestag vor der Sommerpause noch möglich. Es werden noch einige Änderungen im Gesetzgebungsverfahren erwartet. 

28. April 2023: Bundesgesundheitsministerium legt ersten Gesetzentwurf vor hier und gibt diesen in die Abstimmung mit den anderen Ministerien (Ressortabstimmung). 

24. März 2023: Kontrollierte Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene Eckpunkte eines 2-Säulen-Modells hier abrufbar.

Oktober 2022: Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken hier abrufbar.

Dezember 2021: Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen SPD, Grünen und FDP auf Bundesebene hier abrufbar, S. 68: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein.“ 
 

Handlungsmöglichkeiten für Gründer von Cannabis Social Clubs  

Aktuell empfehlen wir, mit der richtigen Vereinsgründung jedenfalls noch bis zur 2. Lesung des Gesetzes im Bundestag zu warten – das ist erst nach der Sommerpause des Bundestages. 

In dem aktuellen Stadium sind noch zu viele Fragen offen und es sind noch einige – auch grundlegende – Änderungen möglich. 

Potentielle Vereinsgründer sollten daher vor allem das Gesetzgebungsverfahren und vor allen diese Informationsseite verfolgen. 

Sobald die Rahmenbedingungen ausreichend zuverlässig absehbar sind, informieren wir an dieser Stelle über die nächsten Schritte zur Vereinsgründung und Erlaubnisbeantragung! 

Wer aufgrund besonderer Umstände bereits jetzt einen Verein gründen und dann später den Zweck 

 


Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Cannabis Social Clubs: 
 

NPO Experten - Cannabis Social Club YouTube

YouTube
npo news&wissen
Hier geht es zur aktuellen Folge
 

NPO Experten - CSC Gesetzesentwurf

Bundesgesundheitsministerium
Erster Gesetzentwurf
Hier geht es zum Entwurf

vereinsrecht.de
Alle Entwicklungen rund um den Gesetzesentwurf
Hier geht es zur aktuellen Folge
 

NPO Experten - Cannabis Social Club vereinsrecht.de

Häufig gestellte Fragen (FAQ – Stand: 1. Juni 2023) 
 

Ab wann gilt die Cannabislegalisierung? 
Erst wenn das entsprechende Gesetz in Kraft getreten ist. Derzeit ist das Gesetz noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahren. Aktuell ist nachwievor jeglicher Besitz verboten und strafbar. 

Soll jeglicher Anbau, Besitz und Konsum legalisiert werden? 
Nein. Das Verbot wird nicht in Gänze aufgehoben. Im ersten Schritt soll nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der Besitz von 25 Gramm Cannabis zum Eigenbedarf straffrei bleiben, der Anbau und Abgabe über nicht gewinnorientierte Vereine (Cannabis Social Clubs bzw. im Gesetz als "Anbauvereinigungen" bezeichnet) ermöglicht werden sowie der private Eigenanbau mit bis zu drei weiblichen blühenden Pflanzen erlaubt werden. 

Ist neben dem Eigenanbau der Anbau und die Abgabe grundsätzlich nur über Cannabis Social Clubs möglich? 
Ja, so ist es aktuell im Gesetzesentwurf geplant. In einem zweiten Schritt soll es zusätzlich noch Modellregionen geben, in denen die Abgabe auch über lizensierte Fachgeschäfte möglich ist. Der erste Schritt – zu dem der Gesetzentwurf vorgelegt wurde, sieht nur den privaten Eigenanbau (bis zu drei Pflanzen) und die Cannabis Social Clubs bzw. Anbauvereinigungen vor. 

Sind Cannabis Clubs bzw. Anbauvereinigungen auch als nicht-eingetragene Vereine, Genossenschaften oder GmbH möglich? Nein. Der Gesetzentwurf sieht aktuell nur den eingetragenen Verein (e.V.) als einzig zulässige Rechtsform für die Cannabis Social Clubs vor. 

Können Cannabis Social Clubs auch gemeinnützig sein? 
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf nicht. Der gemeinschaftliche Anbau ist kein gemeinnütziger Zweck nach § 52 AO. Nach dem Gesetzentwurf darf der Verein ausschließlich den Zweck der gemeinschaftlichen Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder haben. 

Wie viele Mitglieder darf der Cannabis Social Club haben und wie hoch darf der Mitgliedsbeitrag sein? 
Aktuell sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Verein höchstens 500 Mitglieder haben darf und die Mitgliedsbeiträge die Kosten für den Anbau durch den Mitgliedsbeitrag zu decken haben. Hierbei ist auch die Kombination aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen Abgabepreis – je nach individueller Menge – möglich. Zudem dürfen Personen immer nur in einem Cannabis Social Club Mitglied sein und die Satzung muss die Möglichkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von höchstens einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von zwei Monaten vorsehen. 

An wen dürfen Cannabis Social Clubs Cannabis abgeben?  
Cannabis Social Clubs dürfen Cannabis ausschließlich an ihre Mitglieder zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgeben.  

Wer kann Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?  
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf können Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Mitglieder werden.  

Welcher Preis ist für die Cannabis-Abgabe vorgesehen?  
Die Abgabe soll nach dem aktuellen Gesetzentwurf zu den Selbstkosten des jeweiligen Cannabis Social Club erfolgen. Eine unentgeltliche Abgabe soll unzulässig sein. 

Welche Anforderungen werden an die Erlaubnis für die Cannabis Social Clubs gestellt? 
Aktuell sieht der Gesetzesentwurf vor, dass nach der Gründung und Eintragung des Vereins noch eine Erlaubnis zu beantragen ist. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erlangung der Erlaubnis hat der Verein – nach dem aktuellen Gesetzentwurf – insbesondere folgende Nachweise einzureichen: 

  • Datum und Vereinsregister der Eintragung der Anbauvereinigung,  
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,  
  • Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben, 
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung, 
  • Lage der Räumlichkeiten und Grundstücke der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer sowie Lage und Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser, 
  • voraussichtliche Mengen Cannabis in Gramm, differenziert nach Darreichungsformen pro Jahr, 
  • Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 17, 
  • für den Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Personen mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen nach § 20 Absatz 1, 
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 20 Absatz 3, 
  • Satzung der Anbauvereinigung. 

Was hat es mit der Begrenzung von einem Cannabis Social Club pro 10.000 Einwohner auf sich? 
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Anzahl der Cannabis Social Clubs bzw. Anbauvereinigungen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf eine je 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzen können. Ist die Grenze erreicht, würden dann keine weiteren Erlaubnisse erteilt. Dies könnte in Ländern mit einer ablehnenden Haltung zur Cannabislegalisierung (z.B. Bayern) für potentielle Cannabi Social Clubs zum Problem werden. Dennoch lohnt es sich im aktuellen Stadium nicht, auf Vorrat bereits Vereine zu gründen, um schneller bei der Beantragung der Erlaubnis zu sein. Für einen solchen Schritt sind die Rahmenbedingungen für den Verein und die Anforderungen an die Satzung noch zu unklar. 

Müssen die Mitglieder des Cannabis Social Clubs den Anbau selber betreiben oder kann der CSC auch Dienstleister damit beauftragen? 
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf muss der Anbau durch die Mitglieder selbst oder beim Verein angestellte Mitarbeiter (z.B. Minijobber) erfolgen. Die Beauftragung Dritter ist verboten. 

Unsere Ansprechpartner
Dr. Rafael Hörmann
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Gründungspartner
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